Qualitätsbericht
Im §137 des V. Sozialgesetzbuches verpflichtet der Gesetzgeber alle Krankenhäuser im Abstand von 2 Jahren einen strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen.
Der Qualitätsbericht richtet sich an mehrere Zielgruppen
- Für Versicherte und Patienten soll er der Information dienen und Entscheidungshilfe im Vorfeld der Krankenhausbehandlung sein.
- Insbesondere für Vertragsärzte und Krankenkassen soll er eine Orientierungshilfe bei der Einweisung und Weiterbertreuung der Patienten sein.
- Für Krankenhäuser ist er eine Möglichkeit Leistungen nach Art, Anzahl und Qualität der breiten Öffentlichkeit darzustellen.